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   BAG, 24.04.1958 - 2 AZR 37/56   

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https://dejure.org/1958,1299
BAG, 24.04.1958 - 2 AZR 37/56 (https://dejure.org/1958,1299)
BAG, Entscheidung vom 24.04.1958 - 2 AZR 37/56 (https://dejure.org/1958,1299)
BAG, Entscheidung vom 24. April 1958 - 2 AZR 37/56 (https://dejure.org/1958,1299)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überstundenvergütung - Niedersächsisches Jugendarbeitsschutzgesetz - Regelmäßige Arbeitszeit - Längere Arbeitszeit - Zulassung durch Gewerbeaufsichtsamt

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 279
  • DB 1958, 804
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 209/95

    Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

    Diese mag als angemessene Lösung in Erwägung zu ziehen sein, wenn eine Verfallklausel erstmals in einen Tarifvertrag eingefügt oder die bisherige Verfallklausel geändert wird und die tarifvertragliche Neuregelung bereits entstandene Ansprüche erfaßt (vgl. dazu BAG Urteil vom 24. April 1958 - 2 AZR 37/56 - AP Nr. 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen; ablehnend hingegen BAG Urteil vom 26. September 1990 - 5 AZR 218/90 -, aaO).
  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 218/90

    Teilzeitbeschäftigte Lehrer; Ausschlußfrist

    Soweit der Zweite Senat in einer früheren Entscheidung vom 24. April 1958 (BAGE 5, 279, 285 = AP Nr. 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen) die Auffassung geäußert hat, das Eingreifen einer tariflichen Verfallklausel in bereits früher entstandene Ansprüche komme nicht in Betracht, ohne daß den erst später Tarifgebundenen noch eine angemessene Nachfrist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen sei, handelt es sich bei diesen Ausführungen ersichtlich um ein obiter dictum.
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58

    Ausschlußfrist - Fortgeltende Tarifordnung - Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung

    I I" Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß den Klägern bereits von der 41 ° Wochenstunde an neben dem Grundlohn der Mehrarbeitszuschlag nach § 16 JASchG M s , zustehto 3s befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5, 279)? die allgemeine Zustimmung gefunden hat (vgl, Dersch in Anm, zu AP Nr. 1. zu § 16 JugSchG Niedersachsen, Prey in ArbuR 1959? 123 und Rewolle-Lückehe, Arbeitsschutzrecht Nieder sachsen, 1958, JASchG § 16 Annie I 1 Sc 212) o Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen-, II" Der Beklagte beruft sich gegenüber den Klageforderungen zu Recht auf die Verfallklausel des § 10 RTO Holz, Hiernach sind u a, "'Ansprüche aus Mehrarbeit" innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.

    Aus den Vorakten ergibt sich, daß die in BAG 5, 279 entschiedene Präge (Mehrarbeitsvergütung für Jugendliche ir NiederSachsen von der 41» Wochenstunde an auch bei vom Gewerbeaufsichtsamt genehmigter Arbeitszeitverlängerung) seit Jahren in Niedersachsen streitig gewesen ist, wenn sie auch das Berufungsgericht ständig im Sinne des bundesarbeitsgerichtlichen Urteils entschieden hat.

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 220/90

    Ausschlussfrist des § 70 Bundesangestelltentarif (BAT) - Änderungsvertrag bei

    Soweit der Zweite Senat in einer früheren Entscheidung vom 24. April 1958 (BAGE 5, 279, 285 = AP Nr. 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen) die Auffassung geäußert hat, das Eingreifen einer tariflichen Verfallklausel in bereits früher entstandene Ansprüche komme nicht in Betracht, ohne daß den erst später Tarifgebundenen noch eine angemessene Nachfrist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen sei, handelt es sich bei diesen Ausführungen ersichtlich um ein obiter dictum.

    Auch Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius (TVG, 2. Aufl., § 4 RZ 230) lehnen eine "angemessene" Nachfrist ab, übersehen aber, daß es sich in der von ihnen zitierten Entscheidung (BAGE 5, 279 = AP, a.a.O.) um ein obiter dictum handelt und wollen die Ausschlußklausel frühestens mit Beginn der Tarifbindung eintreten lassen.

  • BAG, 26.09.1990 - 5 AZR 219/90

    Die Ausschlussfrist des § 70 Bundesangestelltentarif (BAT) - Änderungsvertrag bei

    Soweit der Zweite Senat in einer früheren Entscheidung vom 24. April 1958 (BAGE 5, 279, 285 = AP Nr. 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen) die Auffassung geäußert hat, das Eingreifen einer tariflichen Verfallklausel in bereits früher entstandene Ansprüche komme nicht in Betracht, ohne daß den erst später Tarifgebundenen noch eine angemessene Nachfrist zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen sei, handelt es sich bei diesen Ausführungen ersichtlich um ein obiter dictum.

    Auch Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius (TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 230) lehnen eine "angemessene" Nachfrist ab, übersehen aber, daß es sich in der von ihnen zitierten Entscheidung (BAGE 5, 279 = AP Nr. 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen) um ein obiter dictum handelt und wollen die Ausschlußklausel frühestens mit Beginn der Tarifbindung eintreten lassen.

  • ArbG Düsseldorf, 09.03.2012 - 11 Ca 6767/11

    Wirksamkeit einer vorformulierten Klausel in einem Arbeitsvertrag bzgl. einer

    Insbesondere musste dem Kläger deshalb keine angemessene Nachfrist zur schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eingeräumt werden (in diesem Sinne: BAG 24.4.1958 - 2 AZR 37/56 - BAGE 5, 279; dagegen ablehnend: BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 2 der Gründe, BAGE 66, 79; offenlassend: BAG 25.9.1996 - 4 AZR 209/95 - zu I 2.8 der Gründe, BAGE 84, 147; ebenfalls ablehnend: ErfK/Preis, 12. Aufl., 2012, § 611 BGB Rn. 51).
  • BAG, 04.10.1963 - 1 AZR 461/62

    Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeit - Zahlung trotz Gestzesverbotes - Jugendliche im

    Langforth, aaO», § 12 Anm. 2; im gleichen Sinne auch BAG 5, 279 (/2807 = AP Nr» 1 zu § 16 JugSchG Niedersachsen)» Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß die durch § 10 Abs» 4 JArbSchG für die Jugendlichen a Es verbindlich erklärten Arbeitszeitgrenzen der Erwachsenen stets nicht nur unter den für diese geltenden Grenzen der Arbeitszeitordnung, sondern auch unter den für die Jugendlichen geltenden allgemeinen Grenzen des § 10 Abs» 1 und 2 JArbSchG liegen, v/eil anderenfalls der § 10 Abs» 4 JArbSchG nicht eingreifen kann» Darüber hinaus beruht die Einführung von Arbeitszeitverkürzungen für die Erwachsenen in aller Regel nicht auf arbeitsschutzrechtlichen Gründen, insbesondere nicht auf Erwägungen des Gesundheitsschutzes, sondern hat ihre Ursache vor allem in den modernen Bestrebungen nach einer allgemeinen Verbesserung der Arbeitsbedingungen».
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